07- Persönliche Schutzausrüstung

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Arbeitsschutz & PSA

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Schutzausrüstung in der Gebäudereinigung

Bei der Gebäudereinigung gehören Sicherheit und Gesundheitsschutz zum professionellen Arbeiten dazu. Je nach Tätigkeit können Beschäftigte mit Reinigungschemikalien, Feuchtigkeit, Staub, biologischen Arbeitsstoffen, rutschigen Flächen oder Arbeiten in der Höhe in Kontakt kommen.

Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA, hilft dabei, Beschäftigte vor solchen Gefährdungen zu schützen. Welche PSA tatsächlich erforderlich ist, hängt jedoch immer von der jeweiligen Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz ab. Die DGUV Regel 101-605 behandelt speziell Sicherheit und Gesundheit in der Gebäudereinigung und umfasst unter anderem Gefahrstoffe, Ergonomie und persönliche Schutzausrüstung. (DGUV Publikationen)

1. Handschutz

Die Hände sind bei Reinigungsarbeiten besonders häufig Wasser, Reinigungsmitteln und anderen Stoffen ausgesetzt. Je nach Tätigkeit können deshalb geeignete Schutzhandschuhe erforderlich sein.

Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass das Material zum eingesetzten Reinigungsmittel und zur jeweiligen Tätigkeit passt. Nicht jeder Handschuh schützt vor jedem Gefahrstoff. Auch Hautschutz, schonende Hautreinigung und Hautpflege spielen bei regelmäßig belasteten Händen eine wichtige Rolle.

Bei häufiger Arbeit mit Wasser, häufigem Händewaschen oder dem Wechsel zwischen Händewaschen und flüssigkeitsdichten Handschuhen muss außerdem geprüft werden, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit besteht. (BAUA)

2. Fußschutz

Nasse Böden, Reinigungsmaschinen, schwere Gegenstände oder Arbeiten auf Baustellen können unterschiedliche Gefahren für die Füße verursachen.

Je nach Einsatzbereich können deshalb rutschhemmende Arbeitsschuhe, Sicherheitsschuhe oder geeignete Schutzstiefel notwendig sein. Bei der Auswahl kommt es nicht nur auf die Rutschhemmung an. Auch Nässe, mechanische Gefahren und die konkrete Arbeitsumgebung müssen berücksichtigt werden.

3. Augen- und Gesichtsschutz

Beim Umgang mit bestimmten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln können Flüssigkeiten oder Spritzer die Augen und das Gesicht gefährden.

Abhängig vom verwendeten Produkt und Arbeitsverfahren können beispielsweise eine geeignete Schutzbrille oder ein Gesichtsschutz erforderlich sein. Besonders wichtig ist es, die Herstellerinformationen, Betriebsanweisungen und gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt des eingesetzten Produkts zu beachten.

4. Atemschutz

Bei einigen Reinigungsarbeiten können Staub, Aerosole, biologische Arbeitsstoffe oder gefährliche Dämpfe auftreten.

In solchen Situationen kann Atemschutz erforderlich werden. Welche Art von Atemschutz geeignet ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie muss anhand der vorhandenen Gefährdung ausgewählt werden.

Atemschutz gehört außerdem zu den Bereichen, bei denen eine korrekte Anwendung besonders wichtig ist. Bei PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden sind neben der Unterweisung zusätzliche Übungen erforderlich. (BG BAU)

5. Körper- und Schutzkleidung

Auch der Körper kann bei Reinigungsarbeiten besonderen Belastungen ausgesetzt sein. Abhängig vom Einsatz können Schutzkleidung, Schürzen, Einwegschutzkleidung oder Warnkleidung sinnvoll beziehungsweise erforderlich sein.

Beispiele sind Arbeiten mit bestimmten Chemikalien, Tätigkeiten in medizinischen oder stark verschmutzten Bereichen sowie Reinigungsarbeiten in Verkehrs-, Außen- oder Baustellenbereichen.

Welche Schutzkleidung benötigt wird, muss auch hier anhand der tatsächlichen Gefährdung bestimmt werden.

6. Kopfschutz

Ein Schutzhelm gehört nicht zur Standardausrüstung bei jeder Unterhaltsreinigung. In bestimmten Arbeitsbereichen kann Kopfschutz jedoch notwendig sein.

Das betrifft beispielsweise Tätigkeiten auf Baustellen oder in anderen Bereichen, in denen die Gefahr durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen oder vergleichbare Einwirkungen besteht.

Deshalb gilt auch beim Kopfschutz: Nicht die Berufsbezeichnung entscheidet über die PSA, sondern die konkrete Gefährdung am Arbeitsplatz.

7. Schutz gegen Absturz

Bei der Glas- und Fassadenreinigung können Arbeiten in der Höhe besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen.

Kann eine Absturzgefahr nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ausreichend verhindert werden, kann persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz erforderlich sein. Dazu können beispielsweise Auffanggurte und geeignete Verbindungsmittel gehören.

Solche Ausrüstungen dürfen nicht ohne entsprechende Auswahl, Unterweisung und erforderliche praktische Übungen verwendet werden. Die BG BAU weist ausdrücklich darauf hin, dass für PSA der Kategorie III zusätzliche Übungen erforderlich sein können. (BG BAU)

8. Warn- und Sichtschutz

Wer beispielsweise auf Parkplätzen, Verkehrsflächen, in Außenbereichen oder auf Baustellen arbeitet, muss für andere Personen und Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein.

Abhängig von der Gefährdung kann deshalb geeignete Warnkleidung notwendig sein. Sie verbessert die Sichtbarkeit und kann insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen oder in Bereichen mit Fahrzeugverkehr einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit leisten.

PSA beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung

Nicht jede Reinigungskraft benötigt automatisch Handschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, Helm und Sicherheitsschuhe gleichzeitig.

Der Arbeitgeber muss zunächst die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen. Auf dieser Grundlage werden geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Bei Gefahrstoffen wird die Gefährdungsbeurteilung zusätzlich durch die Gefahrstoffvorschriften konkretisiert. (BG BAU)

Dabei gilt grundsätzlich das STOP-Prinzip: Gefährdungen sollen möglichst zuerst durch Substitution sowie technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder reduziert werden. Erst danach kommen persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz. Die BG BAU beschreibt PSA entsprechend als Maßnahme für Gefährdungen, die durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend ausgeschlossen werden können. (BG BAU)

Verantwortung des Arbeitgebers

Erforderliche PSA muss für die konkrete Gefährdung geeignet sein, den Bedingungen am Arbeitsplatz entsprechen und den Beschäftigten passen. Werden mehrere Schutzausrüstungen gleichzeitig getragen, dürfen sie sich in ihrer Schutzwirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen.

Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die PSA während ihrer Nutzungsdauer funktionsfähig und hygienisch bleibt. Beschäftigte müssen verständlich in der sicheren Verwendung unterwiesen werden. Diese Anforderungen ergeben sich unter anderem aus der PSA-Benutzungsverordnung. (Gesetze im Internet)

Sicherheit gehört zu professioneller Gebäudereinigung

Professionelle Gebäudereinigung bedeutet mehr als sichtbare Sauberkeit. Sichere Arbeitsverfahren, geeignete Arbeitsmittel, der richtige Umgang mit Reinigungsprodukten und eine der Tätigkeit entsprechende Schutzausrüstung gehören ebenso dazu.

Die passende PSA kann deshalb von Einsatz zu Einsatz unterschiedlich aussehen. Entscheidend ist, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Hinweis

Dieser Beitrag der Murcia Akademie dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung oder individuelle arbeitsschutzrechtliche Beratung. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die geeignete PSA müssen immer anhand des konkreten Arbeitsplatzes, der Tätigkeit und der eingesetzten Arbeits- und Gefahrstoffe festgelegt werden. Für Vollständigkeit und Aktualität der allgemeinen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen Regeln sowie die betrieblichen Vorgaben.

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